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Suizidhilfe in Deutschland
Verbot der Hilfe
zur Selbsttötung in den Berufsordnungen für Ärzte
Die Beihilfe zum Suizid ist im deutschen Strafrecht nicht verboten. Aus
strafrechtlicher Sicht können Ärzte Beihilfe zur Selbsttötung leisten, doch sie
sind an ihr Standesrecht gebunden.
In den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011)
wird festgestellt, dass die Mithilfe des Arztes bei der Selbsttötung keine
ärztliche Aufgabe sei, doch der Deutsche Ärztetag hat 2011 in Kiel beschlossen,
das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung in die (Muster-) Berufsordnung für die in
Deutschland tätigen Ärzte aufzunehmen. 2012 wurde ein Beschluss zum Verbot
organisierter Beihilfe zum Suizid gefasst.
In die Berufsordnungen der Landesärztekammern Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Sachsen, Saarland, Thüringen
ist das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung aufgenommen worden, in
Westfalen-Lippe ist es entschärft und in Baden-Württemberg und Bayern fehlt es.
Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben das bisherige
Verbot aktiver Lebensverkürzung belassen.
Das uneingeschränkte Verbot der Suizidhilfe ist mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar, stellte das Verwaltungsgericht Berlin (2012) fest.
Weder die Feststellung der Freiverantwortlichkeit vor der Suizidhandlung noch
die palliative Begleitung des Sterbenden sind von diesem Verbot betroffen,
meinen die Rechtsanwälte Wolfgang Putz / Beate Steldinger
in ihrem Buch „Patientenrechte am Lebensende“ (Beck-Rechtsberater im dtv, 4. Auflage 2012, S. 183 Beihilfe zur Selbsttötung des
Patienten). Unter den Begriff der Beihilfe fällt die Beschaffung tödlicher
Medikamente zur Selbsttötung.
http://www.bundesaerztekammer.de/
> Ärztetag > 115. Ärztetag 2012 in Nürnberg > Beschlussprotokoll
TOP I Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik: Verbot
organisierter Beihilfe zum Suizid (TOP I – 07)
> Ärzte > Berufsordnung > (Muster-) Berufsordnung
(Muster-) Berufsordnung für die in
Deutschland tätigen Ärzte und Ärztinnen (2011)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter
Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und
Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung
leisten.
Landesärztekammer Baden-Württemberg
http://www.aerztekammer-bw.de/
> Ärzte > Merkblätter und Recht > Arztrecht > Kammerrecht
Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg (10.12.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und
Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres
Willens beizustehen.
Bayerische Landesärztekammer
http://www.blaek.de/
> Beruf/Recht > Berufsordnung/Infos
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
(09.01.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden:
Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres
Willens beizustehen.
Ärztekammer Berlin
http://www.aekb.de/
> Ärzte > Recht > Gesetze / Verordnungen / Satzungen
Berufsordnung der Ärztekammer Berlin
(23.09.2009)
Landesärztekammer Brandenburg
http://www.laekb.de/homepage/index.html
> Arzt > Arzt und Recht > Gesetze
Berufsordnung der Landesärztekammer
Brandenburg (19.09.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und
Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und Achtung ihres Willens
beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren
Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Ärztekammer Bremen
http://www.aekhb.de/
> Ärzte > Recht > Rechtsgrundlagen – Berufsordnungsrecht
Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte
im Lande Bremen (02.03.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter
Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und
Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung
leisten.
Ärztekammer Hamburg
http://www.aerztekammer-hamburg.de/
> Berufsrecht > Gesetzliche Grundlagen > Berufsordnung
Berufsordnung der Hamburger Ärzte und
Arztinnen (11.05.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt hat dem Sterbenden unter Wahrung seiner Würde und Achtung seines
Willens beizustehen. Es ist ihm verboten, einen Patienten auf dessen Verlangen
zu töten. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Landesärztekammer Hessen
http://www.laekh.de/
> Ärzte > Rund ums Recht > Rechtsquellen – Kammerrecht
Berufsordnung für Ärzte und Ärztinnen
in Hessen (05.05.2010)
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
http://www.aek-mv.de/
> Ärzte > Recht > Rechtsquellen > Berufsordnung
Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte
in Mecklenburg-Vorpommern (06.03.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt hat dem Sterbenden unter Wahrung seiner Würde und Achtung seines
Willens beizustehen. Es ist ihm verboten, Patienten auf deren Verlangen zu
töten. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Ärztekammer Niedersachsen
https://www.aekn.de/
> Arzt Spezial > Arzt und Recht
Berufsordnung der Ärztekammer
Niedersachsens (20.01.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden:
Ärzte haben
Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens
beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie
dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Ärztekammer Nordrhein
http://www.aekno.de/
> Arzt – Berufsordnung
Berufsordnung
der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (01.05.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter
Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und
Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung
leisten.
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
http://www.laek-rlp.de/
> Recht & Gesetz > Berufsordnung
Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte
in Rheinland-Pfalz (02.11.2012)
§ 16 Beistand
für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte dürfen - unter Vorrang des Willens der Patientin oder des
Patienten - auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die
Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des
unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare
Verlängerung des Leidens bedeuten würde.
Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv
verkürzen. Sie dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das
Wohl der Patientin oder des Patienten stellen.
Ärztekammer des Saarlandes
http://www.aerztekammer-saarland.de/
> Ärzte > Berufsrecht
Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte
des Saarlandes (12.12.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und
Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres
Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf
deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Sächsische Landesärztekammer
http://www.slaek.de/
> Rechtsgrundlagen > II. Berufsrecht
Berufsordnung der Sächsischen
Landesärztekammer (01.01.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres
Willens beizustehen. Es ist ihm verboten, Patienten auf deren Verlangen zu
töten. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Ärztekammer Sachsen-Anhalt
http://www.aeksa.de/
> Über uns > Ordnungen und Satzungen
Berufsordnung der Ärztekammer
Sachsen-Anhalt (18.04.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unbedingter Achtung ihres
Willens beizustehen. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv
verkürzen.
Ärztekammer Schleswig-Holstein
http://www.aeksh.de/
> Ärzte > Arzt und Recht > Rechtsgrundlagen
Berufsordnung der Ärztekammer
Schleswig-Holstein (08.05.2012)
16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt darf - unter Vorrang des Willens des Patienten - auf
lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der
Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für
die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens
bedeuten würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen.
Er darf weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl des
Patienten stellen.
Landesärztekammer Thüringen
http://www.laek-thueringen.de/
> Downloads > Ordnungen
Berufsordnung der Landesärztekammer
Thüringen (19.04.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter
Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und
Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung
leisten.
Ärztekammer Westfalen-Lippe
http://www.aekwl.de/
> Arzt > Arzt und Recht
Berufsordnung der
Ärztekammer-Westfalen-Lippe (22.03.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter
Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen oder
Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie sollen
keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Verwaltungsgericht
Berlin
Berlin.de
– Das offizielle Hauptstadtportal > Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 17/2012 vom 02.04.2012:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20120402.1455.368295.html
Kein uneingeschränktes Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an
Sterbewillige
> Urteil der Kammer vom 30. März 2012, VG 9 K 63.09
März 2012 - http://sterberecht.homepage.t-online.de
- Letzte Aktualisierung: 03.07.2013