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Suizidhilfe in Deutschland

Verbot der Hilfe zur Selbsttötung in den Berufsordnungen für Ärzte


Die Beihilfe zum Suizid ist im deutschen Strafrecht nicht verboten. Aus strafrechtlicher Sicht können Ärzte Beihilfe zur Selbsttötung leisten, doch sie sind an ihr Standesrecht gebunden.
In den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011) wird festgestellt, dass die Mithilfe des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei, doch der Deutsche Ärztetag hat 2011 in Kiel beschlossen, das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung in die (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte aufzunehmen. 2012 wurde ein Beschluss zum Verbot organisierter Beihilfe zum Suizid gefasst.
In die Berufsordnungen der Landesärztekammern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Sachsen, Saarland, Thüringen ist das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung aufgenommen worden, in Westfalen-Lippe ist es entschärft und in Baden-Württemberg und Bayern fehlt es. Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben das bisherige Verbot aktiver Lebensverkürzung belassen.
Das uneingeschränkte Verbot der Suizidhilfe ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, stellte das Verwaltungsgericht Berlin (2012) fest.
Weder die Feststellung der Freiverantwortlichkeit vor der Suizidhandlung noch die palliative Begleitung des Sterbenden sind von diesem Verbot betroffen, meinen die Rechtsanwälte Wolfgang Putz / Beate Steldinger in ihrem Buch „Patientenrechte am Lebensende“ (Beck-Rechtsberater im dtv, 4. Auflage 2012, S. 183 Beihilfe zur Selbsttötung des Patienten). Unter den Begriff der Beihilfe fällt die Beschaffung tödlicher Medikamente zur Selbsttötung.

Bundesärztekammer

http://www.bundesaerztekammer.de/
> Ärztetag > 115. Ärztetag 2012 in Nürnberg > Beschlussprotokoll
    TOP I Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik: Verbot organisierter Beihilfe zum Suizid (TOP I – 07)
> Ärzte > Berufsordnung > (Muster-) Berufsordnung

(Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte und Ärztinnen (2011)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Landesärztekammer Baden-Württemberg

http://www.aerztekammer-bw.de/
> Ärzte > Merkblätter und Recht > Arztrecht > Kammerrecht

Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (10.12.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.

Bayerische Landesärztekammer

http://www.blaek.de/
> Beruf/Recht > Berufsordnung/Infos

Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (09.01.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden:
Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.

Ärztekammer Berlin

http://www.aekb.de/
> Ärzte > Recht > Gesetze / Verordnungen / Satzungen

Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (23.09.2009)

Landesärztekammer Brandenburg

http://www.laekb.de/homepage/index.html
> Arzt > Arzt und Recht > Gesetze

Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg (19.09.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Ärztekammer Bremen

http://www.aekhb.de/
> Ärzte > Recht > Rechtsgrundlagen – Berufsordnungsrecht

Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen (02.03.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Ärztekammer Hamburg

http://www.aerztekammer-hamburg.de/
> Berufsrecht > Gesetzliche Grundlagen > Berufsordnung

Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Arztinnen (11.05.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt hat dem Sterbenden unter Wahrung seiner Würde und Achtung seines Willens beizustehen. Es ist ihm verboten, einen Patienten auf dessen Verlangen zu töten. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Landesärztekammer Hessen

http://www.laekh.de/
> Ärzte > Rund ums Recht > Rechtsquellen – Kammerrecht

Berufsordnung für Ärzte und Ärztinnen in Hessen (05.05.2010)

Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

http://www.aek-mv.de/
> Ärzte > Recht > Rechtsquellen > Berufsordnung

Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern (06.03.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt hat dem Sterbenden unter Wahrung seiner Würde und Achtung seines Willens beizustehen. Es ist ihm verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Ärztekammer Niedersachsen

https://www.aekn.de/
> Arzt Spezial > Arzt und Recht

Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsens (20.01.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden:
Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Ärztekammer Nordrhein

http://www.aekno.de/
> Arzt – Berufsordnung

Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (01.05.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

http://www.laek-rlp.de/
> Recht & Gesetz > Berufsordnung

Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz (02.11.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte dürfen - unter Vorrang des Willens der Patientin oder des Patienten - auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde.
Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. Sie dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl der Patientin oder des Patienten stellen.

Ärztekammer des Saarlandes

http://www.aerztekammer-saarland.de/
> Ärzte > Berufsrecht

Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes (12.12.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

 

Sächsische Landesärztekammer

http://www.slaek.de/
> Rechtsgrundlagen > II. Berufsrecht

Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (01.01.2012)
§ 16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihm verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Ärztekammer Sachsen-Anhalt

http://www.aeksa.de/
> Über uns > Ordnungen und Satzungen

Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (18.04.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unbedingter Achtung ihres Willens beizustehen. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen.

Ärztekammer Schleswig-Holstein

http://www.aeksh.de/
> Ärzte > Arzt und Recht > Rechtsgrundlagen

Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (08.05.2012)
16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt darf - unter Vorrang des Willens des Patienten - auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. Er darf weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen.

Landesärztekammer Thüringen

http://www.laek-thueringen.de/
> Downloads > Ordnungen

Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen (19.04.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Ärztekammer Westfalen-Lippe

http://www.aekwl.de/
> Arzt > Arzt und Recht

Berufsordnung der Ärztekammer-Westfalen-Lippe (22.03.2012)
§ 16 Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen oder Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

 

Verwaltungsgericht Berlin

Berlin.de – Das offizielle Hauptstadtportal > Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 17/2012 vom 02.04.2012:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20120402.1455.368295.html
Kein uneingeschränktes Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an Sterbewillige
> Urteil der Kammer vom 30. März 2012, VG 9 K 63.09

 

 

 

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März 2012 - http://sterberecht.homepage.t-online.de - Letzte Aktualisierung: 03.07.2013